Satzung der Bürgerstiftung Bocholt

Präambel

Ziel der Stiftung ist es, das Gemeinwesen der Stadt und der Region Bocholt zu stärken und die gemeinsame bürgerschaftliche Verantwortung zu fördern. Dieses Ziel soll insbesondere gefördert werden durch eine entsprechende Nutzung des früheren Schützenhauses Bocholt.

Die Stiftung ist ein Werk
• des St. Georgius-Schützenverein e. V.,
• des Verein Bühne Pepperoni e.V.,
• des Bürgerausschuss zur Förderung des Bocholter Karnevals e.V. und
• der Stadtsparkasse Bocholt.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Bocholt“.

2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bocholt.

§ 2 Stiftungszweck

1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke der Stiftung sind :
• die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 II 1 Nr. 4 AO),
• die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 II 1 Nr. 5 AO),
• die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 II 1 Nr. 7 AO),
• die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (§ 52 II 1 Nr. 8 AO),
• die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 II 1 Nr. 9 AO),
• die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste (§52 II 1 Nr. 10 AO);
• die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens ( 52 II 1 Nr. 13 AO),
• die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde (§ 52 II 1 Nr. 22 AO) und
• die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals (§ 52 II 1 Nr. 23 AO),
• die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke(§ 52 II 1 Nr. 25 AO),
• Unterstützung hilfebedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO.
Zweck ist außerdem die Mittelbeschaffung und -weitergabe zur Förderung der vorgenannten Zwecke durch eine andere Körperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO.

2) Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
• die Förderung und eigene Durchführung von Veranstaltungen der Kultur, Jugendarbeit, Sozialarbeit, Brauchtums- und Heimatpflege im Bürgerhaus Bocholt und an anderen Orten. Im Rahmen dieser Veranstaltungen soll insbesondere auch die Integration von gesellschaftlichen Randgruppen und körperlich und/oder geistig behinderten Mitbürgern gefördert werden.
• Die Zwecke können sowohl im Einzelfall – insbesondere bei Menschen in sozialer Not – als auch durch operative und zu fördernde Aktionen und Projektarbeit verwirklicht werden. Die Stiftungszwecke können in Kooperation mit Vereinen und anderen Institutionen umgesetzt werden. Soweit die Stiftung ihre Zwecke unmittelbar selbst verwirklicht, erfolgt dies insbesondere durch:

o die direkte Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 AO, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind,
o die Unterstützung und Erhaltung von Einrichtungen, die dem Wohl der Menschen in Bocholt dienen,
o die Förderung von Maßnahmen, die der aktiven Gestaltung des Lebens von Menschen dienen, die der Hilfe bedürfen,
o die Unterstützung bei der Errichtung, dem Erhalt und der Unterhaltung von dem Gemeinwohl dienenden Einrichtungen (z.B. Begegnungsstätten),
o die Förderung von Maßnahmen, die der sportlichen Betätigung der Bevölkerung dienen, o die Förderung von Maßnahmen, die der Bildung und der Fort- und Ausbildung der Bevölkerung dienen,
o die Förderung der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst, o die Pflege der Verbundenheit mit der Heimat und der lokalen Brauchtümer,
o die Förderung von Natur- und Umweltschutzprojekten zur Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen.

Die Erfüllung der Stiftungszwecke kann auch in der Weise erfolgen, dass die Stiftung Mittel gemäß § 58 Nr. 1 AO für eine andere gemeinnützige Körperschaft oder für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der in Satz 1 aufgeführten steuerbegünstigten Zwecke beschafft und zur Verfügung stellt.

3) Die Zwecke können auch verwirklicht werden durch
• den Erwerb, die Verwaltung, die Unterhaltung und den Betrieb des früheren Schützenhauses und zukünftigen Bürgerhauses Bocholt und des Grundstücks Kaiser-Wilhelm-Straße 25, sowie ggf. weiterer Immobilien für die unter Abs. 1) genannten Zwecke,
• die Förderung und eigene Durchführung der Planungen und des Umbaus des Bürgerhauses Bocholt zur Veranstaltungsstätte insbesondere für die unter Abs. 1) genannten Zwecke, wenn die Stiftung über die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Diese Maßnahmen müssen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes erforderlich sein bzw. eine sinnvolle Nutzung ermöglichen.

4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

5) Die Förderung der Zwecke schließt eine geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

6) Die Stiftung nimmt keine Pflichtaufgaben der Stadt Bocholt wahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nach Abzug der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen Kosten nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die den Stiftungszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter, ihre wirtschaftlichen Eigentümer, ihre Erben oder ihre Rechtsnachfolger erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Darüber hinaus dürfen keine Finanz- und Sachmittel dem Träger der Sparkasse und den ihm nahestehenden Personen überlassen oder zugewendet werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel

1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung ist im Stiftungsgeschäft angegeben.

2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen Ertrag bringend anzulegen und in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen grundsätzlich innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Zustiftungen unabhängig von ihrer Höhe anzunehmen. Insbesondere wird die Stiftung Zuwendungen von Personen, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 erfüllen, ablehnen. Ein Mindestbetrag besteht nicht. Laufende Zustiftungen (monatlich, jährlich) sind möglich.

4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden. Sie können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gem. § 62 I Nr. 1 AO zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Zudem können im Rahmen des nach § 62 I Nr. 3 AO Zulässigen freie Rücklagen gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Darüber hinaus können gem. § 62 III AO Zuwendungen von Todes wegen, Zuwendungen, bei denen der Zuwendende den Vermögenszuwachs ausdrücklich erklärt, Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs bzw. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Nach § 62 IV AO dürfen im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren die UÅNberschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

5) Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe sind bei der Verwendung der Stiftungserträge nur an die gesetzlichen Bestimmungen und diese Satzung gebunden.

6) Die Anlage des Stiftungsvermögens kann auch durch Investitionen ins Anlagevermögen der Stiftung erfolgen. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Abs. 2 S. 1 ist zu beachten.

§ 5 Stiftungsorgane

1) Organe der Stiftung sind:
• die Stifterversammlung,
• das Kuratorium und
• der Vorstand.
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Kuratorium und im Vorstand ist nicht zulässig.

2) Die Mitglieder der einzelnen Stiftungsorgane haften der Stiftung gegenüber für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 720,00 Euro jährlich nicht übersteigt.

§ 6 Stifterversammlung

1) Mitglieder der Stifterversammlung sind die Gründungsstifter und die Zustifter, die mindestens 100,00 EUR gestiftet haben, nicht aber deren Erben. Über Ausnahmen vom Erbenausschluss (z. B. bei Zustiftungen von Todes wegen) entscheidet die Stifterversammlung.

2) Mitglieder der Stifterversammlung können sich nur von anderen Mitgliedern vertreten lassen, die sie dazu schriftlich bevollmächtigt haben.

3) Aufgaben der Stifterversammlung sind a. die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums; die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt aus dem Kreis der von dem jeweils amtierenden Kuratorium vorgeschlagenen Personen. b. die Entgegennahme der Berichte des Kuratoriums und des Vorstands über die Arbeit der Stiftung; die Stifterversammlung kann sich dazu beratend äußern. c. die Entscheidung über die Beschlüsse des Kuratoriums gem. § 7 Abs. 5 dieser Satzung. Die Mitglieder der Stifterversammlung sind ehrenamtlich tätig.

4) Der Vorsitzende des Kuratoriums beruft die Stifterversammlung schriftlich unter Wahrung einer Frist von vierzehn Kalendertagen ein und leitet sie.

5) Die Stifterversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen.
6) Die Stifterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, in den Fällen des Abs. 3) c. mit Zweidrittelmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Über die Sitzung der Stifterversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden des Kuratoriums und zwei Mitgliedern der Stifterversammlung zu unterzeichnen ist.

§ 7 Kuratorium

1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und maximal 12 natürlichen Personen. Die Mitglieder des Gründungskuratoriums werden durch die Gründungsstifter bestimmt. Das Kuratorium wird auf Vorschlag des jeweils amtierenden Kuratoriums durch die Stifterversammlung gewählt. Zu Mitgliedern des Kuratoriums können auch Mitglieder der Stifterversammlung, aber nicht Mitglieder des Vorstands, berufen 5 werden. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Mehrfache Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.

2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein Mitglied zum Vorsitzenden, ein anderes zum stellvertretenden Vorsitzenden.

3) Das Kuratorium wacht über die Einhaltung der Satzung, überwacht die Beachtung des Stifterwillens durch die Arbeit des Vorstands und entscheidet in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Es kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung, auch durch Übersendung von Kopien oder per e-mail, verlangen.

4) Der Beschlussfassung durch das Kuratorium unterliegen insbesondere die Berufung, Entlastung und Abberufung des Vorstands, Bestellung des Vorsitzenden des Vorstands, der Abschluss von Geschäftsführerverträgen mit einem hauptamtlichen Vorstand, die Genehmigung des Haushalts- und Investitionsplans, die Bestellung eines evtl. Abschlussprüfers und die Feststellung des Jahresabschlusses.

5) Beschlüsse des Kuratoriums über a. Änderungen der Stiftungszwecke und b. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Stifterversammlung.

6) Ferner kann das Kuratorium Zustifter zeitlich befristet oder auf Dauer aus der Stifterversammlung ausschließen, wenn diese • öffentlich oder im Rahmen der Stifterversammlung o rassistische oder ausländerfeindliche Positionen beziehen oder o die freiheitlich demokratische Grundordnung Deutschlands in Frage stellen oder • wegen einer Straftat im In- oder Ausland rechtskräftig verurteilt sind.

7) Das Kuratorium wird mindestens jährlich im Auftrag des Kuratoriumsvorsitzenden durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von vierzehn Kalendertagen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind durch den Vorstand ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums oder ein Vorstandsmitglied dieses verlangen. Die Tagesordnung wird mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums abgestimmt. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden (bei Verhinderung vom Stellvertreter) geleitet. An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt der geschäftsführende Vorstand beratend teil. Weitere Vorstandsmitglieder nehmen an den Kuratoriumssitzungen beratend teil, wenn und soweit sie die Einberufung der Sitzung veranlasst haben oder wenn sie die Teilnahme wünschen und das Kuratorium hiergegen keine Einwände hat.

8) Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder anwesend sind. An der Teilnahme verhinderte Kuratoriumsmitglieder können einem anderen Kuratoriumsmitglied in Schriftform eine Stimmrechtsvollmacht zu ihrer Vertretung erteilen. Vorlagen gelten als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden bzw. durch Stimmrechtsvollmacht vertretenen Mitglieder des Kuratoriums zustimmen. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, dies gilt jedoch nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach § 10 dieser Satzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung die des Stellvertreters.

9) Tritt eine für die Stiftung existenzbedrohende Situation auf, sind der Vorstand bzw. der Vorsitzende des Kuratoriums oder sein Stellvertreter verpflichtet, eine Sondersitzung des Kuratoriums innerhalb von 48 Stunden einzuberufen. In diesem Fall ist 6 das Kuratorium unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

10) Über die Ergebnisse der Sitzung sind Niederschriften zu fertigen, vom Kuratoriumsvorsitzenden und vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstands zuzuleiten.

11) Das Kuratorium kann Einzelheiten seiner Tätigkeit in einer Geschäftsordnung regeln.

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand besteht mindestens aus drei und höchstens aus fünf natürlichen Personen. Sofern die Mitglieder nicht ausdrücklich als hauptamtlich bestellt sind, nimmt der Vorstand sein Amt ehrenamtlich wahr.

2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung erfolgt durch den Vorstand. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt dessen Vertreter gemeinsam mit einem anderen Mitglied.

3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium für jeweils fünf Jahre berufen. Mehrfache Wiederberufung ist zulässig. Das Kuratorium kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung des Abs. 1 erweitern. Mitglieder des Kuratoriums können nicht zu Vorstandsmitgliedern bestellt werden. Ein Vorstandsmitglied wird vom Kuratorium als Vorsitzender des Vorstandes bestellt.

4) Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium bestellt. Auf Ersuchen des / der Vorsitzenden des Kuratoriums kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.

5) Die Mitglieder des Vorstandes können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Gremiums und ein grober Verstoß gegen die Interessen der Stiftung. Das betroffene Mitglied des Vorstandes hat ein Recht auf vorherige Anhörung in der Kuratoriumsversammlung. Die Entscheidung des Kuratoriums über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes bedarf einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder. Die Abberufung wird mit Beschluss wirksam.

6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter. Im Fall der Stimmengleichheit wird der Stellvertreter durch das Kuratorium bestimmt. (In diesem Fall hat die Stimme des Vorsitzenden kein besonderes Gewicht.)

7) Einzelheiten der Vorstandstätigkeit regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Kuratorium zu erlassen ist.

8) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Innerhalb dessen sowie des Haushalts- und Investitionsplans ist er frei in der Verwendung der zur Verfügung stehenden freien Mittel und Zuwendungen, soweit nicht gravierende Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Anpassung der Plandaten notwendig machen. Über die Notwendigkeit einer Anpassung entscheidet das Kuratorium.

9) Sofern hierzu Anlass besteht, unterbreitet der Vorstand dem Kuratorium Vorschläge zu Satzungsänderungen und personellen Änderungen / Ergänzungen des Vorstands.

10) Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere, dass der Vorstand über das Vermögen der Stiftung, ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen hat. Er erstellt jährlich einen Haushalts- und Investitionsplan, der vom Kuratorium zu genehmigen ist. Nach dem Ende eines jeden Geschäftsjahres hat er binnen sechs Monaten dem Kuratorium den Jahresabschluss vorzulegen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er entscheidet in Abstimmung mit dem Kuratorium über die Annahme von Zustiftungen.

11) Der Vorstand ist zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern bevollmächtigt.

12) Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter mit einer Frist von vierzehn Kalendertagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dies unter Angabe des/der Beratungspunkte/s verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle die seines Vertreters. Der Vorstand kann einen Beschluss auch im schriftlichen Verfahren fassen, wenn dem alle Mitglieder zustimmen. Über das Ergebnis der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

13) Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 9 Beratende Gremien, Fördervereine, Betriebsgesellschaften

1) Die Stiftung kann beratende Gremien einrichten. Entscheidungsbefugnis für die Stiftung darf ein solches Gremium nicht besitzen.

2) Die Stiftung kann sich einen Förderverein angliedern, dessen Aufgabe die Förderung der Stiftungsarbeit ist.

3) Sofern es dem Satzungszweck der Stiftung nicht zuwider läuft, kann die Stiftung allein oder mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen oder – soweit gesetzlich zulässig – mit Dritten Betriebsgesellschaften gründen oder Anteile an solchen Gesellschaften halten, selbständige und unselbständige Stiftungen gründen und diesen zustiften. Ebenfalls kann die Stiftung die Treuhänderschaft und die Verwaltung von unselbstständigen Stiftungen übernehmen.

4) Die Stiftung kann Mitglied in Vereinen oder Zusammenschlüssen werden, sofern dieses der Verfolgung der Stiftungszwecke dient.

5) Die vorstehenden Maßnahmen nach Abs. 1) bis 4) erfolgen auf Vorschlag des Vorstands und erfordern einen zustimmenden Beschluss des Kuratoriums.

§ 10 Änderungen der Satzung, Umwandlung, Auflösung und Aufhebung der Stiftung

1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks), Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuer8 begünstigten Stiftungen oder auf Auflösung oder Aufhebung der Stiftung, bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Stifterversammlung. Dieser Zweidrittelmehrheit der Stifterversammlung bedarf es auch, wenn das Vermögen der Stiftung für die dauerhafte Zweckverwirklichung nicht mehr ausreichen sollte und sie aus diesem Grund in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden soll. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von jeweils 3/4 der Mitglieder sowohl des Vorstandes als auch des Kuratoriums.

2) Neue Stiftungszwecke haben möglichst den alten zu entsprechen und müssen zu den begünstigten Zwecken der Abgabenordnung zählen. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigen oder aufheben.

3) Für Beschlüsse über Zweckänderungen, Änderungen der Satzung, die den Stiftungszweck berühren, oder über den Zusammenschluss, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung sowie Auflösung der Stiftung ist Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt und der Stiftungsbehörde herbeizuführen. Sie bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die den Stiftungszweck nicht berühren und die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändern, sind der Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung mitzuteilen.

4) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

5) Sollte das Vermögen der Stiftung für die dauerhafte Zweckverwirklichung nicht mehr ausreichen, besteht die Möglichkeit der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung. 6) Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bocholt, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 11 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden Anzeige-, Unterrichtungs- und Genehmigungspflichten sind zu beachten.

2) Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster.

3) Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde binnen zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht, den Jahresabschluss, sowie den Feststellungsbeschluss des Kuratoriums vorzulegen. Außerdem ist die Stiftungsbehörde auf deren Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.

Die Stiftung wurde am 14.12.2016 durch die Stifter errichtet und am 14. November 2017 durch die Bezirksregierung Münster genehmigt.