Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Ratssitzung am 11. Juli 2018 wurde laut unseren Informationen auch über die Bürgerstiftung Bocholt und den damaligen Ratsbeschluss aus Dezember 2017 diskutiert. Eine der in diesem Beschluss genannten Bedingungen war die Regelung der offenen und zukünftigen Grundbesitzabgaben bis zum 30. Juni 2018. Der Kämmerer der Stadt Bocholt, Herr Kai Elsweier, hat durch die Stadtverordnetenversammlung den Auftrag bekommen, Kontakt mit der Bürgerstiftung zur Klärung des obigen Punktes aufzunehmen. Gerne gebe ich Ihnen hierzu aus Sicht der Bürgerstiftung Bocholt eine Stellungnahme ab:

Die Stadt Bocholt betreibt seit 2017 die Zwangsversteigerung in das Erbbaurecht der Brauhaus GmbH wegen seit 2015 rückständiger Grundbesitzabgaben i.H.v. rd. TEUR 80. Die Stadt hat in der Folge auch sichergestellt, dass die rückständigen und fälligen Grundbesitzabgaben (mit Säumniszuschlägen) gezahlt werden. Sie hatte das Verfahren zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses bereits zweimal ruhend gestellt. Die letzte Aussetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens war befristet bis zum 14.05.2018. Danach konnte die Stadt keine weitere Aussetzung bewilligen. Ein derartiger Antrag hätte zur Einstellung des Verfahrens geführt. Die Einstellung des Verfahrens hätte weiterhin bedeutet, dass die Stadt einen Teil ihrer Forderungen (die Grundbesitzabgaben 2015, rd. TEUR 17 zzgl. Säumniszuschläge) nur im Nachrang nach anderen, eingetragenen Grundschulden geltend hätte machen können. Im Ergebnis hätte dies also den Verlust der Sicherheit bedeutet. Daher musste die Stadt durch einen Fortsetzungsantrag dafür sorgen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren nicht am 15.05.2018 aufgehoben wird.

Um hierfür nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen, hatte die Stadtsparkasse Bocholt, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Karl-Heinz Bollmann und den Justiziar Wilhelm Großkopf, am 05.02.2018 auf Bitte der Stadt ein Gespräch mit Herrn Elsweier und Frau Steverding von der Stadt Bocholt. Ziel des Gespräches war, dass die Stadt weiterhin ihre Grundbesitzabgaben im gesetzlichen Vorrang geltend machen kann. Ergebnis dieses Gespräches war als Sofortmaßnahme zur Sicherung der Grundbesitzabgaben, dass die Stadt die Fortsetzung des Verfahrens betreibt.

Parallel dazu hat der Insolvenzverwalter vor dem Hintergrund der mit der Bürgerstiftung, dem Schützenverein und der Stadt Bocholt laufenden Verhandlungen, das Ruhen des Verfahrens beantragt. Diesem Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.06.2018 entsprochen. Das Verfahren wird dann fortgesetzt, wenn die Stadt Bocholt darlegt, dass der Versuch der Abwicklung mit Bürgerstiftung und Schützenverein im Rahmen des Insolvenzverfahrens gescheitert ist (oder der Insolvenzverwalter von sich aus dies gegenüber dem Amtsgericht erklären würde). Damit bleibt das Zwangsversteigerungsverfahren weiterhin wirksam und auch die Rangposition der Stadt erhalten.

Zeitnah hat der St. Georgius-Schützenverein e.V. in seiner außerordentlichen Mitgliederversammlung am 5. Juli 2018 die Veräußerung des Grundstückes an die Bürgerstiftung Bocholt unter Voraussetzung einer Förderung durch das Land NRW beschlossen. Kommt es zum Verkauf an die Bürgerstiftung, erhält die Stadt die rückständigen und die fälligen Grundbesitzabgaben aus dem Kaufpreis. Eine vorherige Zahlung der rückständigen Grundbesitzabgaben durch die Bürgerstiftung ist stiftungsrechtlich aus unserer Sicht nicht möglich.

Ebenso ist bei der Diskussion um die rückständigen Grundbesitzabgaben weiterhin zu berücksichtigen, dass Basis der Grundbesitzforderungen der Stadt Bocholt ein alter Einheitswert ist, der noch auf einen Betrieb des Brauhauses abzielt. Bei der Festlegung des derzeitigen Einheitswertes durch das Finanzamt wurde dieser Betrieb des Brauhauses weiterhin unterstellt und ist Grundlage für die Höhe der Grundbesitzabgaben. Allerdings ist der Betrieb im Saal und in der Gastronomie des Brauhauses seit vielen Jahren dauerhaft eingestellt. Der Insolvenzverwalter hat daher am 15.02.2018 beim Finanzamt Borken die Herabsetzung des Einheitswertes beantragt. Das Finanzamt wird sich hierzu aller Voraussicht nach kurzfristig erklären. Der Gutachter des Finanzamtes hat sich zu einer Besichtigung der Immobilie bereits angemeldet. Kommt es zu einer Herabsetzung des Einheitswertes, hat dies Auswirkungen auf die Höhe der Grundbesitzabgaben. Der Insolvenzverwalter hat zudem beantragt, den Einheitswert rückwirkend ab dem 01.01.2015 neu festzusetzen. Aus unserer Sicht ist eine solche Neuanpassung des Einheitswertes aufgrund der dauerhaften Schließung des Brauhauses sehr wahrscheinlich. Alle Bescheide der Stadt Bocholt über die Grundbesitzabgaben seit dem 01.01.2015 wären dann zu korrigieren. Aufgrund des zu erwartenden, deutlich geringeren Einheitswertes gehen wir im Anschluss von ebenso deutlich geringeren Grundbesitzabgaben aus.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen aus Sicht der Bürgerstiftung Bocholt den aktuellen Stand unserer Gespräche darlegen und stehen Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.

Bocholt, den 18. Juli 2018
Bürgerstiftung Bocholt
c/o Marcus Suttmeyer
Lützowstraße 5, 46397 Bocholt
Tel. +49 2871 2919483
Mail: info@buergerstiftung-bocholt.de